C95, D95

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Fördermöglichkeiten

Wir sind beim SWF als Schulungsträger gelistet.

Der Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) hilft Ihnen dabei, Ihre Qualifikation am Arbeitsmarkt zu verbessern. Ganz gleich, in welcher Branche Sie zu Hause sind.

Diese  Bildungsmaßnahmen dienen dazu, Neues zu erlernen und noch besser einsetzbar zu werden.

Holen Sie sich unter folgendem Link die Infos die Sie brauchen.

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Was bedeutet „Weiterbildung“?

Lenker von Bussen oder Lkw über 3,5 t hzG, die einen Fahrerqualifizierungsnachweis besitzen, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder – wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist – vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen.

Lenker, die ihren Führerschein für die

Klasse C1 oder C bis zum 9. September 2009

bzw. ihren Führerschein für die

Klasse D bis zum 9. September 2008

gemacht haben, müssen spätestens ab 10. September 2014 (Klasse C1, C) bzw. 10. September 2013 (Klasse D), wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit einen Nachweis über 35 Stunden Weiterbildung mitführen (Fahrerqualifizierungsnachweis).

Lenker, die zu ihrem Führerschein schon die Prüfung über die Grundqualifikation ablegen – also ab 10.9.2008 (Klasse D) bzw. 10.9.2009 (Klasse C oder C1) – müssen die 35 Stunden Weiterbildung 5 Jahre nach bestandener Prüfung Grundqualifikation nachweisen.

 

Wichtige Ausnahmen

Keinen Fahrerqualifizierungsnachweis benötigen Lenker von:

  • Kraftfahrzeuge bis 45 km/h
  • Kraftfahrzeuge von Feuerwehr, Militär, Polizei
  • Kraftfahrzeuge auf Probefahrten bzw. noch nicht zugelassene Kraftfahrzeuge Fahrschul-Lkw bzw. -Busse
  • Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Lenker zur Ausübung seines Berufes verwendet und das Lenken des Fahrzeuges nicht Hauptbeschäftigung des Fahres ist.

Das Verkehrsministerium versteht unter dem letzten Punkt, dass es darauf ankommt, ob die Erbringung einer Beförderungsleistung an sich den primären Gegenstand der Tätigkeit des Fahrers darstellt oder ob „Güter“ – wie etwa Ersatzteile bei Handwerksbetrieben oder Servicetechnikern – lediglich im Rahmen einer sonstigen Tätigkeit mitgeführt werden.

 

Rechtsgrundlagen

§§ 13 GWB (Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung-Berufskraftfahrer)

§§ 19 – 19c Güterbeförderungsgesetz

§§ 44 – 44d Kraftfahrliniengesetz

§§ 14a – 14d Gelegenheitsverkehrsgesetz

EU-Richtlinie RL 2003/59/EG, Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB (BGBl. II 139/2008)