Auto (B, BF17)

B neu

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Was darf gefahren werden?

KFZ – ausgenommen KFZ der Klassen A1, A2 und A

  • zulässige Gesamtmasse (zGM) max. 3.500 kg
  • zur Beförderung von max. 8 Personen ohne Fahrzeugführer
  • auch mit Anhänger zGM bis max. 750 kg ungebremst oder
  • mit Anhänger über 750 kg zGM, sofern zGM der Kombination max. 3.500 kg nicht übersteigt.
  • Klasse B schließt die Klassen AM und L mit ein.

Bemerkung:

Das Verhältnis der Leermasse des Zugfahrzeugs zur zGM des Anhängers hat keine Bedeutung mehr. Die zGM der Kombination errechnet sich ausschließlich aus den Summen der beiden zulässigen Gesamtmassen (zGM) von Anhänger und Zugfahrzeug.

Übergangsrecht:

Der Inhaber der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, ist ab dem 19.01.2013 berechtigt, die neu definierten Kombinationen der Klasse B zu führen. Er darf somit auch ohne Umschreibung Züge fahren, bei denen die zGM des Anhängers größer als die Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

Informationen und Auflagen zum begleitenden Fahren BF17

Die Fahrerlaubnisinhaberin/Der Fahrerlaubnisinhaber darf Kraftfahrzeuge der Klassen B und BE nicht führen, wenn die begleitende Person

  • den Führerschein der Klasse B nicht mitführt,
  • 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder
  • eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
  • unter der Wirkung eines in der Anlage zu §24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
  • Eine Wirkung im Sinne der Nr. 3 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu §24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Nr. 3 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall vorgeschriebenenArzneimittels herrührt.
  • Die Prüfbescheinigung gilt in Deutschland und Österreich bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres zum Nachweis der Fahrberechtigung.
    Bis zum 18. Geburtstag dürfen die Fahrerlaubnisinhaberin/Der Fahrerlaubnisinhaber nur gemeinsam mit einer in der Prüfbescheinigung eingetragen Begleitperson fahren. Die Begleitperson muss mind. 30 Jahre alt und seit mind. fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein. Der gültige Führerschein ist während des Begleitens mitzuführen und zuständigen Personen zu Kontrollzwecken auszuhändigen.
  • Die eingetragenen Begleitpersonen dürfen nur maximal einen Punkt im Verkehrszentralregister vorweisen.
  • Die Erteilung der Prüfbescheinigung gemäß §48a Abs. 3 der Fahrerlaubnisverordnung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt der Erteilung die jeweils eingetragene Begleitperson nicht mit mehr als 1 Punkt im Verkehrszentralregister belastet ist. Andernfalls kann die Prüfbescheinigung kostenpflichtig eingeschränkt werden (Streichung der betreffenden Begleitperson).
  • Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist die Prüfbescheinigung und ein gültiger Reisepass oder Personalausweis mitzuführen und zuständigen Personen zu Kontrollzwecken auszuhändigen.

ACHTUNG:

Das Fahren ohne eine eingetragene Begleitperson stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar, der mit dem Widerruf der Fahrerlaubnis geahndet wird. Es hat zudem ein Bußgeld und die Verlängerung der Probezeit zur Folge.