Bus (D)

Klasse D1

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Was darf gefahren werden?

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung
von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und
deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 750 kg)
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Mindestalter und sonstige Voraussetzungen

a) 21 Jahre,
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b) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
  • aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
  • bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
  • cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßenvermittelt werden.
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
  • 1. bei Fahrten im Inland und
  • 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat.

Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen hat.

Die Fahrerlaubnis der Klasse B muss vorhanden sein.

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Es wird kompliziert

Mit Inkrafttreten der FeV-Novelle wurden auch die Fahrerlaubnisklassen für kleinere Lkw und Minibusse neu sortiert. Dies betrifft in erster Linie die Klasse D1.

Dort heißt es jetzt: Kraftfahrzeuge über 3500 kg zul. Gesamtmasse, die zur Beförderung von bis zu 16 Personen bestimmt sind, sind jetzt D1-Fahrzeuge.

Bislang lautete die Regelung: D1-Fahrzeuge sind Kfz über 3500 kg, die zur Beförderung von mehr als acht und nicht mehr als 16 Personen gedacht sind. „Durch den Wegfall der Mindestpersonenzahl ändert sich, dass ein Fahrzeug schlagartig in dem Moment, in dem Sitzplätze zur Personenbeförderung vorhanden sind, vom C1- zum D1-Fahrzeug wird“.

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Beispiel:

Ein Sprinter über 3500 kg mit sieben Sitzplätzen und einer kleinen Ladefläche, der aber in erster Linie zur Personenbeförderung benutzt wird, brauche nun einen D1-Fahrer. Sogar eine andere Qualifizierung (Personentransport) nach dem „Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz kommt in Frage.

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Ausnahmen

Als Beispiel ein Kleinbus mit einer zul. Gesamtmasse über 3,5 Tonnen.

Reichte dem Fahrer früher eine C1-Fahrerlaubnis, ist nun D1 gefragt – von einem Tag auf den anderen.

Der Gesetzgeber besserte etwas nach. Er nahm die folgende Liste weitverbreiteter Fahrzeuge aus, obwohl diese eigentlich alle unter die D1-Regelung fallen würden:

  1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr
  2. Einsatzfahrzeuge der Polizei
  3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste
  4. Einsatzfahrzeuge des technischen Hilfswerks (THW)
  5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
  6. Krankenkraftwagen
  7. Notarzt- und Sanitätsfahrzeuge
  8. Beschussgeschützte Fahrzeuge
  9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge
  10. Spezialisierte Verkaufswagen
  11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge
  12. Leichenwagen
  13. Wohnmobile

„Diese Ausnahmen sind eigentlich nicht ganz EU-konform“. Sie wurden extra geschaffen, um nicht Tausende von Fahrzeugbesitzern in strafrechtliche Bedrängnis – nämlich Fahren ohne Fahrerlaubnis – zu bringen.

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Was brauche ich nun für einen Führerschein für mein Fahrzeug?

Wer nicht weiß, ob man eine C1- oder D1-Fahrerlaubnis benötigt, sollte einen Blick in seinen Zulassungsschein und in den Anhang der „Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“ werfen.

Die zentale Frage lautet: Ist das Fahrzeug als Personenwagen oder als Lkw zugelassen? Der erste Blick sollte der Bezeichnung im Feld J der Zulassungsbescheinigung Teil I gewidmet werden. Wenn dort eine N2 eigetragen und zweifelsfrei sei, dass es sich um ein Fahrzeug für Güterbeförderung mit nicht mehr als 7.500 kg zul. Gesamtmasse handle, sei es mit dem Führerschein für die Klasse C1 zu führen. Die Regelungen gelten entsprechend auch für die Klassen C1E, C und CE.

Es kann sein, dass ein Fahrzeug zur Personenbeförderung zugleassen ist, ein genau baugleiches Modell aber als Lkw. Fahrlerlaubnisrechtlich braucht man als Fahrzeugführer beim einen mind. die Klasse D1 und beim Lkw mind. die Klasse C1.

 

 

Klasse D

Was darf gefahren werden?

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung
von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Ausserdem berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse D auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1
Voraussetzung: nur mit Klasse B
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Mindestalter:

a) 24 Jahre,
b) 23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
c) 21 Jahre
  • aa) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder
  • bb) nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km,
d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
  • aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
  • bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
  • cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit

1. Im Falle des Buchstaben c Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr im Sinne der §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes Gebrauch gemacht werden darf, sofern die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Die Auflage entfällt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 23. Lebensjahr vollendet hat.

2. In den Fällen der Buchstaben d bis f ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
  • 2.1 bei Fahrten im Inland,
  • 2.2 im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und
  • 2.3 bei Fahrten zur Personenbeförderung im Sinne der §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes, soweit die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt oder bei Fahrten ohne Fahrgäste
e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km,
f) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d bei Fahrten ohne Fahrgäste.
Die Auflage nach Nummer 2.1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen und das 21.Lebensjahr vollendet hat
Die Auflage nach Nummer 2.2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24. Lebensjahrvollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 2.3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20.Lebensjahr vollendet hat.

Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten.

Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten.

Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.