LKW (C, CE)

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Klasse C1

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
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Mindestalter:

18 Jahre
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C1- und C1E-Klassen gelten nur noch fünf Jahre

Im Zuge der Änderung des Fahrerlaubnisrechts wurde auch die Gültigkeit von Führerscheinen der Klassen C1 und C1E (leichte Lkw) auf fünf Jahre befristet. Nur wer erfolgreich eine Gesundheitsprüfung absolviert, erhält künftig eine Verlängerung.
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Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der bisher gültigen Fahrerlaubnis sollte man die Verlängerung beantragen.
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Betroffen sind rückwirkend alle ab 19.01.2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse. Auch wenn im dortigen Führerschein noch eine Befristung auf die Vollendung des 50. Lebensjahres eingetragen ist, verlieren diese Führerscheine ihre Gültigkeit kraft Gesetzes nach fünf Jahren ab Erteilung.
Die Inhaber solcher Führerscheine sind aufgefordert, ihre Führerscheine umzutauschen, um die Eintragungen an die neue Rechtslage anzupassen.
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Für Fahrerlaubnisse, die zwischen 01.01.1999 und 18.01.2013 neu erteilt wurden, bleibt es wie bisher bei der Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Dieser Personenkreis muss nichts veranlassen.
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Gleiches gilt für Inhaber von Fahrerlaubnissen (Klasse 3 alt), die bis 31.12.1998 neu erteilt wurden. Diese genießen Besitzstand und haben unbefristete Gültigkeit.

Klasse C

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

 

Mindestalter:

ab 21 Jahre (18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation nach §4 Abs. 1 Nr. 1 des BKrFQG)

 

Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre,

  • anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

 

Klasse CE

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Beinhaltet die Klassen BE, C1E und T
Voraussetzung: nur mit Klasse C (Vorbesitz)

Mindestalter:

ab 21 Jahre

Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre,

  • anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.