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Krafträder (auch mit Beiwagen)
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
Eine vor dem 19.01.2013 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse A1 berechtigt, Fahrzeuge der „alten“ und der „neuen“ Klasse A1 zu führen – und zwar ohne Umschreibung.
Ab 19.01.2013 gilt für diese:
Ab 19.01.2013 ist die Klasse A1 eine europäische Führerscheinklasse.
Das heißt, dass der Inhaber in allen Staaten der EU mit einem Fahrzeug der Klasse A1 fahren darf.
Das gilt auch in Österreich und zwar auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres!
Wer die Klasse A1 mind. 2 Jahre besitzt, hat beim Aufstieg in die Klasse A2 Vorteile:
Wer die Klasse A1 weniger als 2 Jahre besitzt und die Klasse A2 erwerben möchte:
Wer von Klasse A1 direkt nach A aufsteigt:
Krafträder (auch mit Beiwagen)
Wer die Klasse A (beschränkt) bis zum 18.01.2013 erworben hat, darf ohne Umschreibung
ab dem 19.01.2013 Krafträder der Klasse A2 führen und nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A führen.
Bei der Fahrerlaubnis-Novelle (FeV-Novelle) hat sich der Leistungsbezug für Klasse A2 geändert.
Das bedeutet, dass nur Motorräder mit einer maximalen Leistung von 70 kW die Grundlagen für gedrosselte Modelle darstellen dürfen. Diese heruntergeregelten Bikes, deren Verhältnis von Leistung und Gewicht nicht mehr als 0,2 kW/kg betragen darf, dürfen weiterhin nicht mehr als 35 kW haben. Davor erlaubte die Regelung, dass auf maximal 35 kW gedrosselte Motorräder von einer Urversion abgeleitet sein dürfen, die mehr als die doppelte Leistung besitzen, also etwa von 80 kW-Motorrädern. Dies ist nun nicht mehr der Fall.
Konsequenzen
Welche Folgen drohen nun Inhabern der Fahrerlaubnisklasse A2, die im Vertrauen auf die erworbene Fahrberechtigung ein Motorrad gekauft haben, das ohne Drosselung mehr als 70 kW aufweist?
Müssen diese ihre Maschine verkaufen, wenn sie nicht ohne Fahrerlaubnis fahren oder die A-Fahrerlaubnis machen wollen?
Es greift die Ziffer 6a des § 76 FeV, der Übergangsregelungen beschreibt. Innerhalb Deutschlands ist man deshalb legal unterwegs, auch wenn das Grundmodell stärker als 70 kW ist. Zu beachten sind sehr wohl die schwierigen Datumsgrenzen sowie die im EU-Ausland geltenden Regelungen, die von der EU 1:1 übernommen worden sind.
Schwierige Datumsgrenzen
Entscheidend ist dabei der 18.01.2013. So gilt z.B. die neue A2-Regelung nicht für Biker, die ihre entsprechende Fahrerlaubnis vor diesem Datum erworben haben. Diese besitzen den Bestandschutz. Das bedeutet, deren Fahrerlaubnisse verlieren nicht ihre Gültigkeit.
Motorradfahrer, die ihre A2-Fahrerlaubnis nach diesem Tag, also ab 19.01.2013, und bis zum Tag des Inkrafttretens, also dem 28.12.2016, erworben haben, fallen zum Teil unter das Übergangsrecht: Sie können auch mit einem gedrosselten Motorrad unterwegs sein, das von einem Grundmodell mit mehr als 70 kW abgeleitet ist – aber ausschließlich im Innland.
Und für Motorradfahrer, die die Klasse A2 nach dem Inkrafttreten (28.12.2016) erworben haben, gilt ausschließlich die neue Gesetzeslage. Das heißt, sie müssen auch im Inland die neuen kW-Grenzen beachten.
Wer die Klasse A2 mindestens 2 Jahre besitzt, hat beim Aufstieg auf die Klasse A Vorteile:
Wer die Klasse A2 weniger als 2 Jahre besitzt und die Klasse A erwerben möchte:
Krafträder (auch mit Beiwagen)
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
Mindestalter