Umschreiben der alten Klasse 3

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Ab 1999 wurden die in Deutschland gültigen Klassen 1, 2, 3, 4 und 5 durch die internationalen Führerscheinklassen A, B, C, D und E ersetzt.
Das heißt, mit der heutigen Klasse B darf man keine Fahrzeuge über 3,5 t zGM mehr fahren. Der Gesetzgeber erließ daher Übergangsvorschriften zur Besitzstandswahrung.

 

Wie funktioniert die Umschreibung der alten Klasse 3?

Die Umschreibung der Klasse 3 erfolgt auf die neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, AM und L. Wer die Klasse 3 vor dem Stichtag (01.04.1980) erworben hat, darf zusätzlich die Klasse A1 fahren.
Die Zuteilung der Klasse T erfolgt nur auf Antrag und ist nur möglich, für Personen die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind. Die alten Führerscheine behalten ihre Gültigkeit, müssen aber bis spätestens 2033 umgetauscht werden.

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Die Besitzstandswahrung der alten Klasse 3 gilt nur bis zum erreichen des 50. Lebensjahres

Wer nach dem 50. Geburtstag wie gewohnt alle Fahrzeuge fahren möchte, muss bei der Führerscheinstelle einen neuen EU-Scheckkarten-Führerschein beantragen. Bei der Beantragung wird aber eine gesundheitliche Untersuchung und ein augenärztliches Gutachten fällig. Danach wird in den neuen Scheckkartenführerschein bei der Klasse CE die Schlüsselzahl „79“ eingetragen. Nach 5 Jahren erfolgt dann bei der Verlängerung der Fahrerlaubnis das gleiche gesundheitliche und augenärztliche Prozedere.

 

Inhaber der alten Klasse 3, die dies nicht machen wollen, dürfen nach dem 50. Lebensjahr nur noch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der heutigen Klassen B, BE und C1E fahren.

Die alte Klasse 3 berechtigt zum führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t und mit einem einachsigen Anhänger bis max. 11 t zGM.

Im besten Fall ergibt sich eine zGM im Zug von 18,5 t, die ohne Umtausch nur bis zum 50. Lebensjahr Gültigkeit hat. Die Besitzstandwahrung der alten Klasse 3 enthält, dass Inhaber dieser Fahrerlaubnis beim Umschreiben in die neuen Fahrerlaubnisklassen neben der Klasse C1E auch eine beschränkte Klasse CE (Schlüssenzahl 79) zu erteilen ist.

Voraussetzung dazu ist jedoch eine ärztliche Untersuchung und ein augenärztliches Gutachten. Diese beschränkte Klasse CE wird ohne die Klasse C erteilt und mit der Beschränkung „(79)“ und dem Zusatz „(C1E > 12.000 kg, L=3)“ im Feld 12 des EU-Kartenführerscheins eingetragen.

Erklärung von (C1E > 12.000 kg, L=3):

Züge der Klasse C1E schwerer 12 t, Achsenzahl kleiner/gleich drei)“

 

Informationen zu der heutigen Klasse C1 und C1E

KLASSE C1

Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten. Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

KLASSE C1E

Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten. Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t nicht übersteigen.

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t nicht übersteigen. Auf das Verhältnis des zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers zur Leermasse des Zugfahrzeugs kommt es nicht mehr an. Technische Vorschriften bezüglich der Kraftfahrzeuge sind zusätzlich zu beachten.